§ 16 MRB-GO

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.2011

§ 16

Besuche und Berichte durch die Kommissionen

(1) Die Besuche der Kommissionen erfolgen einerseits routinemäßig und flächendeckend, andererseits auf Grund bekanntgewordener Umstände; sie brauchen nicht angekündigt zu werden. Am Ende jedes Besuchs findet ein Abschlussgespräch mit dem Leiter der besuchten Dienststelle statt, im Rahmen dessen die Kommission formlos Empfehlungen abgeben kann, um eine rasche und unbürokratische Behebung eventuell festgestellter Mängel zu ermöglichen. Im Falle seiner Verhinderung findet das Abschlussgespräch mit einem mit der Leitung Beauftragten statt.

(2) Die Kommissionen berichten dem Beirat über jeden erfolgten Besuch. Die Berichte haben jedenfalls die besuchten Dienststellen, die erhobenen Fakten und die ihnen notwendig erscheinenden Maßnahmen und Empfehlungen sowie das Ergebnis des Abschlussgesprächs zu enthalten.

(3) Spätestens mit der Übermittlung des Berichts an den Beirat stellen die Kommissionen die Teile des Einzelberichts der der besuchten Stelle übergeordneten Sicherheitsdirektion unmittelbar zur Verfügung, die der Dokumentation der beim Besuch erhobenen strukturellen Mängel und der in diesem Zusammenhang notwendig erscheinenden Maßnahmen dienen. Die Sicherheitsdirektion kann dazu binnen vier Wochen Stellung nehmen. Diese allfällige Stellungnahme ist an die berichtende Kommission und nachrichtlich an den Beirat zu richten und in den Quartalsbericht der Kommission an den Beirat aufzunehmen.

(4) Die Kommissionen erstatten dem Beirat erforderlichenfalls Dringlichkeitsberichte. Diese ermöglichen im Einzelfall die dringliche Behandlung durch den Beirat, wenn bei einem Besuch Strukturen vorgefunden werden, die zu einer gravierenden Verletzung von Menschenrechten geführt haben oder eine solche unmittelbar befürchten lassen. Im Fall eines Dringlichkeitsberichts sind die gemäß Abs. 3 übermittelten Berichtsteile besonders zu kennzeichnen. Die Frist zur allfälligen Stellungnahme der Sicherheitsdirektion gemäß Abs. 3 beträgt diesfalls sieben Tage. Ist eine fristgerechte vollständige Stellungnahme nicht möglich, kann die Sicherheitsdirektion eine verkürzte Stellungnahme an die Kommission übermitteln und die vollständige Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Befassung gemäß Abs. 3 an die Kommission und an den Menschenrechtsbeirat nachreichen.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2025

Gesetzesnummer

20000191

Dokumentnummer

NOR40131098

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