Besuche durch die Kommissionen
§ 16.
(1) Die Besuche der Kommissionen erfolgen einerseits routinemäßig und flächendeckend, andererseits auf Grund bekanntgewordener Umstände; sie brauchen nicht angekündigt werden.
(2) Die Kommissionen berichten dem Beirat über jedem erfolgten Besuch. Die Berichte haben jedenfalls die besuchten Dienststellen, die erhobenen Fakten und die ihnen notwendig erscheinenden Maßnahmen und Empfehlungen zu enthalten.
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