III. Schlußbestimmungen.
§. 16.
Dadurch, daß in Folge der Vinculirung einzelner Theilschuldverschreibungen die Zahlung für dieselben nur an bestimmte Personen erfolgen kann, wird die Anwendbarkeit dieses Gesetzes nicht ausgeschlossen.
Schlagworte
Vinkulierung
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2025
Gesetzesnummer
10001683
Dokumentnummer
NOR12019984
alte Dokumentnummer
N2187415887T
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