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§ 15b KuratorenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.10.1942

§ 15b

(1) Streitigkeiten über Ansprüche, welche durch oder gegen einen gemeinsamen Vertreter geltend gemacht werden müssen, gehören vor das im § 2 angeführte Gericht. Die Änderung dieses Gerichtsstandes durch Vereinbarung der Parteien ist unzulässig.

(2) Bei den Verfügungen, zu denen der gemeinsame Vertreter berechtigt ist, hat der gemeinsame Kurator nicht mitzuwirken.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10001683

Dokumentnummer

NOR12020007

alte Dokumentnummer

N2187429420S

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