§ 15b
(1) Streitigkeiten über Ansprüche, welche durch oder gegen einen gemeinsamen Vertreter geltend gemacht werden müssen, gehören vor das im § 2 angeführte Gericht. Die Änderung dieses Gerichtsstandes durch Vereinbarung der Parteien ist unzulässig.
(2) Bei den Verfügungen, zu denen der gemeinsame Vertreter berechtigt ist, hat der gemeinsame Kurator nicht mitzuwirken.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2025
Gesetzesnummer
10001683
Dokumentnummer
NOR12020007
alte Dokumentnummer
N2187429420S
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