§ 16 JN

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1949

Die Aufhebung des § 80 JN durch § 15 BGBl. Nr. 20/1949.

III. Abschnitt

Schluß- und Übergangsbestimmungen. (Anm.: aus BGBl. Nr. 20/1949, zu RGBl. Nr. 111/1895)

§ 16.

(1) Die wegen Rechtsverletzungen nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 12. Juli 1872, R. G. Bl. Nr. 112, bereits anhängigen Verfahren sind nach seinen Vorschriften zu Ende zu führen.

(2) Auf Rechtsverletzungen nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 12. Juli 1872, R. G. Bl. Nr. 112, die vor dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes begangen wurden, wegen deren aber ein Verfahren noch nicht anhängig ist, finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung.

(3) An Stelle der in anderen Gesetzen enthaltenen Hinweise auf das Gesetz vom 12. Juli 1872, R. G. Bl. Nr. 112, treten die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Schlagworte

Schlußbestimmungen, RGBl.

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12160151

alte Dokumentnummer

N2189526146S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)