§ 16 JN

Alte FassungIn Kraft seit 31.7.1929

Siehe auch §§ 2 Abs. 1, 29 bis 48 Geo., BGBl. Nr. 264/1951, sowie §§ 49 bis 61 und 79 Abs. 1 GOG, RGBl. Nr. 217/1896.

Gerichtskanzlei.

§. 16.

Bei jedem Gerichte besteht eine Gerichtskanzlei. Dieser obliegt die Übernahme der an das Gericht gelangenden Acten, die Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidungen und sonstigen Erledigungen, die Bewirkung der Zustellungen und Ladungen und die Verwahrung der gerichtlichen Acten, sowie die Vornahme aller anderen ihr durch Gesetz oder Verordnung zugewiesenen Amtshandlungen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. I § 1, BGBl. Nr. 222/1929.)

Siehe auch §§ 2 Abs. 1, 29 bis 48 Geo., BGBl. Nr. 264/1951, sowie §§ 49 bis 61 und 79 Abs. 1 GOG, RGBl. Nr. 217/1896.

Schlagworte

Geschäftsstelle, Akten

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020792

alte Dokumentnummer

N2189526017S

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