Siehe auch §§ 2 Abs. 1, 29 bis 48 Geo., BGBl. Nr. 264/1951, sowie §§ 49 bis 61 und 79 Abs. 1 GOG, RGBl. Nr. 217/1896.
Gerichtskanzlei.
§. 16.
Bei jedem Gerichte besteht eine Gerichtskanzlei. Dieser obliegt die Übernahme der an das Gericht gelangenden Acten, die Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidungen und sonstigen Erledigungen, die Bewirkung der Zustellungen und Ladungen und die Verwahrung der gerichtlichen Acten, sowie die Vornahme aller anderen ihr durch Gesetz oder Verordnung zugewiesenen Amtshandlungen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. I § 1, BGBl. Nr. 222/1929.)
Siehe auch §§ 2 Abs. 1, 29 bis 48 Geo., BGBl. Nr. 264/1951, sowie §§ 49 bis 61 und 79 Abs. 1 GOG, RGBl. Nr. 217/1896.
Schlagworte
Geschäftsstelle, Akten
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2022
Gesetzesnummer
10001697
Dokumentnummer
NOR12020792
alte Dokumentnummer
N2189526017S
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