§ 16 HSG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1999

Aufgaben der Fakultätsvertretung

§ 16

§ 16. Die Aufgaben der Fakultätsvertretung sind:

  1. 1. Vertretung der Interessen der Studierenden gegenüber den Organen der jeweiligen Fakultät sowie deren Förderung;
  2. 2. Entsendung und Abberufung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die Instituts- und Klinikkonferenzen, wenn die Durchführung einer Studienrichtung nicht überwiegend von nur einem Institut oder einer Klinik besorgt wird, sowie in die Kollegialorgane, Kommissionen und Unterkommissionen der Fakultät;
  3. 3. Verfügung über das der Fakultätsvertretung zugewiesene Budget;
  4. 4. Koordination der Tätigkeiten der Studienrichtungsvertretungen;
  5. 5. Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen.

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