Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 57/2018
Nutzungsarten
§ 16.
Die Nutzungsarten eines Feldstückes ergeben sich aus den Nutzungsarten, wie sie für die Sammelanträge (Mehrfachantrag-Flächen) vorgesehen sind. Als vom Antragsteller anzugebende Nutzungsarten gelten jedenfalls:
- 1. Acker,
- 2. Grünland,
- 3. Dauer-/Spezialkulturen,
- 4. Weingartenflächen einschließlich Schnittweingärten,
- 5. Weingartenflächen einschließlich Schnittweingärten – Terrassenanlagen,
- 6. Geschützter Anbau auf Substratkulturen oder in Töpfen,
- 7. Alm,
- 8. Gemeinschaftsweide,
- 8a. naturschutzfachlich wertvolle Pflegeflächen,
- 9. Forst und
- 10. sonstige auszuweisende Nutzungsarten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 57/2018
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Gesetzesnummer
20009149
Dokumentnummer
NOR40200851
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