§ 16 Horizontale GAP-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 08.5.2015

Gilt für Beihilfe- und Zahlungsanträge, die für die Kalenderjahre ab 2015 gestellt werden (vgl. § 30 Abs. 1).

Nutzungsarten

§ 16.

Die Nutzungsarten eines Feldstückes ergeben sich aus den Nutzungsarten, wie sie für die Sammelanträge (Mehrfachantrag-Flächen) vorgesehen sind. Als vom Antragsteller anzugebende Nutzungsarten gelten jedenfalls:

  1. 1. Acker,
  2. 2. Grünland,
  3. 3. Dauer-/Spezialkulturen,
  4. 4. Weingartenflächen einschließlich Schnittweingärten,
  5. 5. Weingartenflächen einschließlich Schnittweingärten – Terrassenanlagen,
  6. 6. Geschützter Anbau auf Substratkulturen oder in Töpfen,
  7. 7. Alm,
  8. 8. Gemeinschaftsweide,
  9. 9. Forst und
  10. 10. sonstige auszuweisende Nutzungsarten.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018

Gesetzesnummer

20009149

Dokumentnummer

NOR40170278

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