§ 16 HFKW-FKW-SF6-V

Alte FassungIn Kraft seit 11.12.2002

C. Sportschuhe

§ 16.

(1) Ab dem 1. Juli 2003 ist die Verwendung von Schwefelhexafluorid (SF6) zur Herstellung von Sportschuhen verboten; die Verwendung von vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) zur Herstellung von Sportschuhen ist ab dem 1. Juli 2006 verboten.

(2) Der Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat und das In-Verkehr-Setzen von solchen Schuhen, die Schwefelhexafluorid (SF6), deren Verwendung auf Grund Abs. 1 eingeschränkt ist, enthalten, sind ab dem 1. Juli 2003 verboten. Solche Schuhe, die nachweislich vor dem 1. Juli 2003 hergestellt, bezogen oder eingeführt wurden dürfen noch bis zum 30. Juni 2004 abgegeben werden.

(3) Der Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat und das In-Verkehr-Setzen von solchen Schuhen, die vollfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW), deren Verwendung auf Grund Abs. 1 eingeschränkt ist, enthalten, sind ab dem 1. Juli 2006 verboten. Solche Schuhe, die nachweislich vor dem 1. Juli 2006 hergestellt, bezogen oder eingeführt wurden, dürfen noch bis zum 30. Juni 2007 abgegeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

20002355

Dokumentnummer

NOR40037764

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)