Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 179/2018
C. Sportschuhe
§ 16.
(1) Ab dem 1. Juli 2003 ist die Verwendung von Schwefelhexafluorid (SF6) zur Herstellung von Sportschuhen verboten; die Verwendung von vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) zur Herstellung von Sportschuhen ist ab dem 1. Juli 2006 verboten.
(2) Der Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat und das Inverkehrbringen von solchen Schuhen, die Schwefelhexafluorid (SF6), deren Verwendung auf Grund Abs. 1 eingeschränkt ist, enthalten, sind ab dem 1. Juli 2003 verboten. Solche Schuhe, die nachweislich vor dem 1. Juli 2003 hergestellt, bezogen oder eingeführt wurden dürfen noch bis zum 30. Juni 2004 abgegeben werden.
(3) Der Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat und das Inverkehrbringen von solchen Schuhen, die vollfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW), deren Verwendung auf Grund Abs. 1 eingeschränkt ist, enthalten, sind ab dem 1. Juli 2006 verboten. Solche Schuhe, die nachweislich vor dem 1. Juli 2006 hergestellt, bezogen oder eingeführt wurden, dürfen noch bis zum 30. Juni 2007 abgegeben werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 179/2018
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2021
Gesetzesnummer
20002355
Dokumentnummer
NOR40205074
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