III. Allgemeine Bestimmungen über den Bundesrat
Gegenstände der Verhandlungen
§ 16
(1) Gegenstände der Verhandlungen des Bundesrates sind:
- a) Gesetzesbeschlüsse (Beschlüsse) des Nationalrates;
- b) Vorhaben gemäß Art. 23e und 23f B-VG, über die die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung den Bundesrat zu unterrichten haben, sofern ein Beschluß gemäß § 13a Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 gefaßt oder ein Verlangen gemäß § 13a Abs. 2 gestellt wurde;
- c) Selbständige Anträge von Bundesräten;
- d) Vorlagen der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder;
- e) Berichte von parlamentarischen Delegationen;
- f) Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Bundesrates;
- g) Selbständige Anträge von Ausschüssen;
- h) Erklärungen der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder;
- i) Wahlen (Wahlvorschläge);
- k) Anfragen (Anfragebeantwortungen);
- k) Eingaben (Petitionen).
(2) Die im Abs. 1 lit. h bis j angeführten Verhandlungsgegenstände werden nur nach Maßgabe der §§ 37 Abs. 5, 57 Abs. 2, 59 Abs. 7, 60 Abs. 1 und 2 und 61 Abs. 1 und 3 einer Debatte im Bundesrat unterzogen.
(3) Der Bundesrat kann vor Eingang in die Tagesordnung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Bundesräte beschließen, daß die im Abs. 1 lit. a bis f angeführten Gegenstände ohne Vorberatung durch einen Ausschuß unmittelbar in Verhandlung zu nehmen sind.
(4) Mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Bundesräte kann der Bundesrat ferner vor Eingang in die Tagesordnung beschließen, daß auch andere als die im Abs. 1 angeführten Gegenstände mit oder ohne Vorberatung in einem Ausschuß in Verhandlung zu nehmen sind.
(5) Verhandlungsgegenstände nach § 16 Abs. 1 lit. c gelten mit dem Zeitpunkt, zu dem alle Antragsteller aus dem Bundesrat ausgeschieden sind, als zurückgezogen.
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