§ 16 GO-BR

Alte FassungIn Kraft seit 08.12.1993

III. Allgemeine Bestimmungen über den Bundesrat

Gegenstände der Verhandlungen

§ 16

(1) Gegenstände der Verhandlungen des Bundesrates sind:

  1. a) Gesetzesbeschlüsse (Beschlüsse) des Nationalrates;
  2. b) Beschlüsse des Hauptausschusses des Nationalrates, welche die Genehmigung von Beschlüssen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Sinne des EWR-Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 115/1993, zum Gegenstand haben;
  3. c) Selbständige Anträge von Bundesräten;
  4. d) Vorlagen der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder;
  5. e) Berichte von parlamentarischen Delegationen;
  6. f) Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Bundesrates;
  7. g) Selbständige Anträge von Ausschüssen;
  8. h) Erklärungen der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder;
  9. i) Wahlen (Wahlvorschläge);
  10. j) Anfragen (Anfragebeantwortungen);
  11. k) Eingaben (Petitionen).

(2) Die im Abs. 1 lit. h bis j angeführten Verhandlungsgegenstände werden nur nach Maßgabe der §§ 37 Abs. 5, 57 Abs. 2, 59 Abs. 7, 60 Abs. 1 und 2 und 61 Abs. 1 und 3 einer Debatte im Bundesrat unterzogen.

(3) Der Bundesrat kann vor Eingang in die Tagesordnung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Bundesräte beschließen, daß die im Abs. 1 lit. a bis f angeführten Gegenstände ohne Vorberatung durch einen Ausschuß unmittelbar in Verhandlung zu nehmen sind.

(4) Mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Bundesräte kann der Bundesrat ferner vor Eingang in die Tagesordnung beschließen, daß auch andere als die im Abs. 1 angeführten Gegenstände mit oder ohne Vorberatung in einem Ausschuß in Verhandlung zu nehmen sind.

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