§ 16 Gewerbesteuergesetz 1953

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1988

§ 16. Gewerbesteuererklärung.

Eine Gewerbesteuererklärung zur Festsetzung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital ist abzugeben:

  1. 1. für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, deren Gewerbeertrag im Wirtschaftsjahr den Betrag von 160 000 S oder deren Gewerbekapital an dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt den Betrag von 250 000 S überstiegen hat;
  2. 2. für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung);
  3. 3. für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. Für sonstige juristische Personen des privaten Rechtes ist eine Gewerbesteuererklärung nur abzugeben, soweit sie einen nach § 1 Abs. 1 der Gewerbesteuer unterliegenden Gewerbebetrieb oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) oder einen Gewerbebetrieb im Sinne des letzten Satzes des § 2 Z 6, dessen Gewerbeertrag im Wirtschaftsjahr den Betrag von 100 000 S oder dessen Gewerbekapital am maßgebenden Feststellungszeitpunkt den Betrag von 250 000 S überschritten hat, unterhalten;
  4. 4. ohne Rücksicht auf die Höhe des Gewerbeertrages oder die Höhe des Gewerbekapitals für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, bei denen der Gewinn auf Grund eines Buchabschlusses zu ermitteln ist oder ermittelt wird;
  5. 5. für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, für die vom Finanzamt eine Gewerbesteuererklärung besonders verlangt wird.

1. NOV: Art. II, BGBl. Nr. 403/1988

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1988

Schlagworte

Erwerbsgenossenschaft, Verein

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Gesetzesnummer

10003844

Dokumentnummer

NOR12049767

alte Dokumentnummer

N3198810762H

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)