§ 16. Gewerbesteuererklärung.
Eine Gewerbesteuererklärung zur Festsetzung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital ist abzugeben:
- 1. für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, deren Gewerbeertrag im Wirtschaftsjahr den Betrag von 160 000 S oder deren Gewerbekapital an dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt den Betrag von 250 000 S überstiegen hat;
- 2. für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung);
- 3. für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. Für sonstige juristische Personen des privaten Rechtes ist eine Gewerbesteuererklärung nur abzugeben, soweit sie einen nach § 1 Abs. 1 der Gewerbesteuer unterliegenden Gewerbebetrieb oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) oder einen Gewerbebetrieb im Sinne des letzten Satzes des § 2 Z 6, dessen Gewerbeertrag im Wirtschaftsjahr den Betrag von 100 000 S oder dessen Gewerbekapital am maßgebenden Feststellungszeitpunkt den Betrag von 250 000 S überschritten hat, unterhalten;
- 4. ohne Rücksicht auf die Höhe des Gewerbeertrages oder die Höhe des Gewerbekapitals für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, bei denen der Gewinn auf Grund eines Buchabschlusses zu ermitteln ist oder ermittelt wird;
- 5. für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, für die vom Finanzamt eine Gewerbesteuererklärung besonders verlangt wird.
1. NOV: Art. II, BGBl. Nr. 403/1988
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1988
Schlagworte
Erwerbsgenossenschaft, Verein
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018
Gesetzesnummer
10003844
Dokumentnummer
NOR12049767
alte Dokumentnummer
N3198810762H
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