§ 16. Gewerbesteuererklärung.
Eine Gewerbesteuererklärung zur Festsetzung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital ist abzugeben:
- 1. für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, deren Gewerbeertrag im Wirtschaftsjahr den Betrag von 80 000 S oder deren Gewerbekapital an dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt den Betrag von 250 000 S überstiegen hat;
- 2. für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung);
- 3. für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. Für sonstige juristische Personen des privaten Rechtes ist eine Gewerbesteuererklärung nur abzugeben, soweit sie einen nach § 1 Abs. 1 der Gewerbesteuer unterliegenden Gewerbebetrieb oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) oder einen Gewerbebetrieb im Sinne des letzten Satzes des § 2 Z 6, dessen Gewerbeertrag im Wirtschaftsjahr den Betrag von 100 000 S oder dessen Gewerbekapital am maßgebenden Feststellungszeitpunkt den Betrag von 250 000 S überschritten hat, unterhalten;
- 4. ohne Rücksicht auf die Höhe des Gewerbeertrages oder die Höhe des Gewerbekapitals für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, bei denen der Gewinn auf Grund eines Buchabschlusses zu ermitteln ist oder ermittelt wird;
- 5. für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, für die vom Finanzamt eine Gewerbesteuererklärung besonders verlangt wird.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)