Förderungsentscheidung
§ 16
(1) § 16.Die Entscheidungsbefugnis für Förderungen gemäß § 11 obliegt der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister.
(2) Zur Entscheidung kann die jeweilige Bundesministerin oder der jeweilige Bundesminister im Rahmenvertrag gemäß § 12 die Abwicklungsstelle ermächtigen, sofern ausreichende Aufsichts- oder Weisungsbefugnisse gegenüber der Abwicklungsstelle vorhanden sind. In diesem Fall entscheidet die Abwicklungsstelle im Namen und auf Rechnung des Bundes.
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