§ 16 ETG 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Der elektrotechnische Beirat

§ 16.

(1) Zur Beratung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes wird ein Beirat gebildet, der den Namen „Elektrotechnischer Beirat“ führt.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat den Elektrotechnischen Beirat bei der Ausarbeitung von generellen Regelungen, vor allem über den Inhalt der auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden Verordnungen, mit Ausnahme derer nach Abs. 8, und bei sonstigen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu hören. Der Elektrotechnische Beirat hat über Aufforderung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten Gutachten binnen angemessener Frist zu erstatten.

(3) Der Elektrotechnische Beirat besteht aus Fachleuten auf dem Gebiete der Elektrotechnik, die aus folgenden Institutionen zu berufen sind:

  1. 2 Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten,
  2. 1 Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz,
  3. 1 Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, 1 Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, 1 Vertreter des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
  4. 3 Vertreter der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, 3 Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, 3 Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
  5. 1 Vertreter des Bundesgremiums des Radio- und Elektrohandels, 1 Vertreter der Bundesinnung der Elektrotechniker, Radio- und Videoelektroniker,
  6. 2 Vertreter des Fachverbandes der Elektro- und Elektronikindustrie,
  7. 3 Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, 1 Vertreter der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, 1 Vertreter der Sektion Prüfgemeinschaft im Österreichischen Verband für Elektrotechnik,
  8. 1 Vertreter des Österreichischen Normungsinstitutes, 1 Vertreter des Vereins für Konsumenteninformation, 1 Vertreter des Österreichischen Verbandes für Elektrotechnik, 1 Vertreter der Technischen Universität Graz,
  9. 1 Vertreter der Technischen Universität Wien,
  10. 2 Vertreter des Verbandes der Elektrizitätswerke Österreichs,
  11. 1 Vertreter der Bundes-Ingenieurkammer,
  12. 1 Vertreter des Umweltbundesamtes.

(4) Die Mitglieder des Beirates werden vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Grund von Vorschlägen der in Abs. 3 angeführten Institutionen ernannt und abberufen. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche. Die Funktionsdauer des Beirates beträgt jeweils fünf Jahre.

(5) Der Elektrotechnische Beirat kann zur Mitwirkung an seinen Arbeiten oder zur Behandlung von Sonderfragen auch andere Sachverständige heranziehen und die Behandlung von Sonderfragen einem Unterausschuß übertragen.

(6) Zu den Sitzungen des Elektrotechnischen Beirates sind die jeweils für den Verhandlungsgegenstand in Betracht kommenden Bundesministerien und die Ämter der Landesregierungen einzuladen. Die Geschäftsführung obliegt dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(7) Die näheren Vorschriften über die Geschäftsführung und Organisation des Elektrotechnischen Beirates werden vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung erlassen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)