§ 16 ETG 1992

Alte FassungIn Kraft seit 20.4.2016

Der elektrotechnische Beirat

§ 16.

(1) Zur Beratung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes wird ein Beirat gebildet, der den Namen „Elektrotechnischer Beirat“ führt.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat den Elektrotechnischen Beirat bei der Ausarbeitung von generellen Regelungen, vor allem über den Inhalt der auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden Verordnungen, mit Ausnahme derer nach Abs. 8, und bei sonstigen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu hören. Der Elektrotechnische Beirat hat über Aufforderung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Gutachten binnen angemessener Frist zu erstatten.

(3) Der Elektrotechnische Beirat besteht aus Fachleuten auf dem Gebiete der Elektrotechnik, die aus folgenden Institutionen zu berufen sind:

  1. 1 Vertreter des Umweltbundesamtes.

(4) Die Mitglieder des Beirates werden vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auf Grund von Vorschlägen der in Abs. 3 angeführten Institutionen ernannt und abberufen. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche. Die Funktionsdauer des Beirates beträgt jeweils fünf Jahre.

(5) Der Elektrotechnische Beirat kann zur Mitwirkung an seinen Arbeiten oder zur Behandlung von Sonderfragen auch andere Sachverständige heranziehen und die Behandlung von Sonderfragen einem Unterausschuß übertragen.

(6) Zu den Sitzungen des Elektrotechnischen Beirates sind die jeweils für den Verhandlungsgegenstand in Betracht kommenden Bundesministerien und die Ämter der Landesregierungen einzuladen. Die Geschäftsführung obliegt dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.

(7) Die näheren Vorschriften über die Geschäftsführung und Organisation des Elektrotechnischen Beirates werden vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung erlassen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)