Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen der Öffentlichen Apotheken
§ 16.
(1) Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 9 umfassen für Apotheken gemäß § 1 des Apothekengesetzes
- 1. einen schreibenden Zugriff für den Zweck gemäß § 9 Abs. 1 Z 1,
- 2. einen lesenden Zugriff für den Zweck gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 und
- 3. einen schreibenden und lesenden Zugriff für den Zweck gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 und 3.
(2) Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 10 umfassen für die jeweilige Apotheke gemäß § 1 des Apothekengesetzes einen schreibenden und lesenden Zugriff für den Zweck gemäß § 10 Abs. 2 Z 2, soweit es die von ihr nachgetragenen Impfungen betrifft.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025
Gesetzesnummer
20012829
Dokumentnummer
NOR40268308
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)