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§ 17 eHealthV 2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2025

Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen der Landeshauptleute

§ 17.

(1) Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 11 umfassen für die Landeshauptleute einen lesenden Zugriff für die Zwecke gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 und Z 2, soweit es sich auf ihren jeweiligen Wirkungsbereich bezieht.

(2) Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 12 umfassen für die Landeshauptleute

  1. 1. einen lesenden Zugriff für den Zweck gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 sowie
  2. 2. einen schreibenden und lesenden Zugriff für den Zweck gemäß § 12 Abs. 1 Z 3.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

20012829

Dokumentnummer

NOR40268309

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