Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen der Landeshauptleute
§ 17.
(1) Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 11 umfassen für die Landeshauptleute einen lesenden Zugriff für die Zwecke gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 und Z 2, soweit es sich auf ihren jeweiligen Wirkungsbereich bezieht.
(2) Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 12 umfassen für die Landeshauptleute
- 1. einen lesenden Zugriff für den Zweck gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 sowie
- 2. einen schreibenden und lesenden Zugriff für den Zweck gemäß § 12 Abs. 1 Z 3.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025
Gesetzesnummer
20012829
Dokumentnummer
NOR40268309
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