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§ 16 eHealthV 2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2025

Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen der Öffentlichen Apotheken

§ 16.

(1) Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 9 umfassen für Apotheken gemäß § 1 des Apothekengesetzes

  1. 1. einen schreibenden Zugriff für den Zweck gemäß § 9 Abs. 1 Z 1,
  2. 2. einen lesenden Zugriff für den Zweck gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 und
  3. 3. einen schreibenden und lesenden Zugriff für den Zweck gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 und 3.

(2) Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 10 umfassen für die jeweilige Apotheke gemäß § 1 des Apothekengesetzes einen schreibenden und lesenden Zugriff für den Zweck gemäß § 10 Abs. 2 Z 2, soweit es die von ihr nachgetragenen Impfungen betrifft.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

20012829

Dokumentnummer

NOR40268308

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