5. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen Konzessionsprüfungen
§ 16
(1) § 16.Für die Abhaltung von Konzessionsprüfungen, deren Termin nach den Vorschriften der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 26. April 1984 über die zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen vorgeschriebenen Konzessionsprüfungen, BGBl. Nr. 168/1984, ausgeschrieben wurde, gelten die in der genannten Verordnung enthaltenen Prüfungsvorschriften.
(2) Konzessionsprüfungszeugnisse, die auf Grund der im Abs. 1 genannten Verordnung ausgestellt wurden, sind auf Antrag durch die Prüfungskommission auf eine Bescheinigung zum Nachweis der Befähigung entsprechend dem Muster der Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung umzuschreiben.
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