5. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen Übergangsbestimmungen
§ 16.
(1) Für die Abhaltung von Konzessionsprüfungen, deren Termin nach den Vorschriften der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 26. April 1984 über die zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen vorgeschriebenen Konzessionsprüfungen, BGBl. Nr. 168/1984, ausgeschrieben wurde, gelten die in der genannten Verordnung enthaltenen Prüfungsvorschriften.
(2) Konzessionsprüfungszeugnisse, die auf Grund der im Abs. 1 genannten Verordnung ausgestellt wurden, sind auf Antrag durch die Prüfungskommission auf eine Bescheinigung zum Nachweis der Befähigung entsprechend dem Muster der Anlage 3 zu dieser Verordnung umzuschreiben.
(3) Unternehmen, denen vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Konzession für die Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes erteilt wurde, müssen spätestens am 1. Oktober 2001 die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Z 1 erfüllen. Bezüglich der nach Inkrafttreten dieser Verordnung zusätzlich eingesetzten Fahrzeuge müssen sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Z 1 erfüllen.
(4) Bescheinigungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß den bisherigen Bestimmungen als Nachweis der fachlichen Eignung ausgestellt wurden und bis zu diesem Zeitpunkt gültig waren, sind den gemäß Anlage 3 ausgestellten Bescheinigungen gleichgestellt und können auf Antrag gegen Bescheinigungen gemäß der Anlage 3 ausgetauscht werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2022
Gesetzesnummer
10007513
Dokumentnummer
NOR40011420
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