5. Teil
Finanzen und Gebarung Finanzierung
§ 16.
(1) Der Bund, vertreten durch das zuständige Regierungsmitglied, leistet dem BIFIE für die Aufwendungen, die ihm in Erfüllung seiner im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgaben gemäß § 2 entstehen,
- 1. im Jahr 2008 eine Basiszuwendung in der Höhe von 5 Millionen Euro sowie Startkosten in der Höhe von 1,345 Millionen Euro und
- 2. nach dem Jahr 2008 eine Basiszuwendung in der Höhe von 6,5 Millionen Euro jährlich.
(2) Der Bund, vertreten durch das zuständige Regierungsmitglied, hat dem BIFIE jeweils ein Zwölftel der Basiszuwendung gemäß Abs. 1 zum ersten Tag jeden Monats im Voraus zu überweisen.
(3) Zusätzlich zu den Zuwendungen gemäß Abs. 1 kann der Bund, vertreten durch das zuständige Regierungsmitglied, nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel erhöhte Aufwendungen unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung des BIFIE und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.
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