§ 16 Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens

Alte FassungIn Kraft seit 13.6.2019

5. Teil

Finanzen und Gebarung Finanzierung

§ 16.

(1) Die konkrete Festlegung der Höhe der bedarfsorientierten Basiszuwendung für die einzelnen Jahre hat vom zuständigen Regierungsmitglied im Zuge der Genehmigung der Dreijahrespläne nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel insbesondere unter Berücksichtigung einer wirtschaftlichen, sparsamen und zweckmäßigen Gebarung des BIFIE, allfälliger, unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der mit Wirksamkeit 1. Juli 2020 erfolgenden Eingliederung des BIFIE in das Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen, erzielter Bilanzgewinne sowie vom BIFIE zu setzender organisations- und strukturverbessernder Maßnahmen der Effizienzsteigerung zu erfolgen. Die für ein Kalenderjahr festgelegte Basiszuwendung ist sämtlichen Organen des BIFIE gemäß § 18 Abs. 1 nachweislich zur Kenntnis zu bringen und dem genehmigten Dreijahresplan beizuschließen.

(2) Der Bund, vertreten durch das zuständige Regierungsmitglied, hat dem BIFIE jeweils ein Zwölftel der Basiszuwendung gemäß Abs. 1 zum ersten Tag jeden Monats im Voraus zu überweisen.

(3) Zusätzlich zu den Zuwendungen gemäß Abs. 1 kann der Bund, vertreten durch das zuständige Regierungsmitglied, nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel für die Jahre 2017 bis 2019 weitere Mittel in der Höhe von höchstens 800 000 Euro für zusätzliche unvorhergesehene Projekte gewähren. Unter Berücksichtigung einer wirtschaftlichen, sparsamen und zweckmäßigen Gebarung des BIFIE hat der Direktor oder die Direktorin für solche Projekte einen detaillierten Projektplan zu erstellen, der dem Aufsichtsrat zur Prüfung und Genehmigung und sodann von diesem dem zuständigen Regierungsmitglied zur Genehmigung vorzulegen ist.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2019

Gesetzesnummer

20005666

Dokumentnummer

NOR40214460

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