§ 16 Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.2015

5. Teil

Finanzen und Gebarung Finanzierung

§ 16.

(1) Der Bund, vertreten durch das zuständige Regierungsmitglied, leistet dem BIFIE für die Aufwendungen, die ihm in Erfüllung seiner im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgaben gemäß § 2 entstehen, für das Jahr 2016 eine Basiszuwendung in der Höhe von jährlich 13 Millionen Euro.

(2) Der Bund, vertreten durch das zuständige Regierungsmitglied, hat dem BIFIE jeweils ein Zwölftel der Basiszuwendung gemäß Abs. 1 zum ersten Tag jeden Monats im Voraus zu überweisen.

(3) Zusätzlich zu den Zuwendungen gemäß Abs. 1 kann der Bund, vertreten durch das zuständige Regierungsmitglied, nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel erhöhte Aufwendungen unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung des BIFIE und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.

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