§ 16
(1) § 16.Börsemitglieder nach § 15 Abs. 1 Z 3 haben zur Gewährleistung der Erfüllung von Börsegeschäften Sicherheit in Form einer Kaution oder Bankgarantie zu leisten. Die Höhe der Sicherheit ist vom Kartenausschuß auf Vorschlag des Generalsekretärs festzusetzen. Die Sicherheit muß jederzeit im angemessenen Verhältnis zu Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des Börsemitglieds stehen. Sie darf vom Kartenausschuß nicht höher als zehn Millionen Schilling festgesetzt werden, doch kann das Börsemitglied, insbesondere zur Abwendung einer Geschäftsbeschränkung gemäß Abs. 3, selbst höhere Sicherheit leisten. Der Bundesminister für Finanzen kann eine Änderung dieser Wertgrenze durch Verordnung verfügen, wenn dies in der Folge wesentlicher Veränderungen des Geldwertes oder der Art der Geschäfte oder des Umsatzes an einzelnen Börsen erforderlich ist.
(2) Eine im Rahmen des Abwicklungssystems erlegte Kaution kann im Verhältnis des im Abwicklungssystem abgerechneten Umsatzes des Börsemitglieds nach § 15 Abs. 1 Z 3 zu seinem Gesamtumsatz auf die Sicherheit angerechnet werden, jedoch müssen 20 vH der Sicherheit jedenfalls als Kaution oder Bankgarantie geleistet werden. Dabei hat der Generalsekretär anhand der laufenden Meldungen gemäß Abs. 4 darauf zu achten, daß die Erfüllung der Börsegeschäfte der Mitglieder nach § 15 Abs. 1 Z 3 insgesamt durch die im Rahmen des Abwicklungssystems erlegte Kaution und die Sicherheit gewährleistet ist. Bei Gefahr im Verzug hat der Generalsekretär die erforderlichen Verfügungen bis zur Entscheidung des Kartenausschusses gemäß Abs. 1 zu treffen und hierüber unverzüglich den Vorsitzenden des Kartenausschusses zu informieren.
(3) Der Kartenausschuß hat, insbesondere auf Vorschlag des Generalsekretärs, die Geschäftstätigkeit eines Börsemitglieds nach § 15 Abs. 1 Z 3 nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 unverzüglich so zu beschränken, daß die Erfüllung der Börsegeschäfte gewährleistet ist. Zu diesem Zweck ist insbesondere die Übernahme und Ausführung anderer als Vermittlungsaufträge zu untersagen, wenn das Börsemitglied eine gemäß Abs. 1 und 2 erforderliche Erhöhung der Sicherheit nicht nachweist. In diesem Fall hat der Kartenausschuß den Abbau der offenen Position innerhalb angemessener Frist zu verlangen, wenn dies zur Gewährleistung der Erfüllung der Börsegeschäfte erforderlich ist.
(4) Börsemitglieder nach § 15 Abs. 1 Z 3 haben dem Generalsekretär alle Börsegeschäfte, die außerhalb des Abwicklungssystems geschlossen wurden, sowie alle sich aus den durch Selbsteintritt ausgeführten Kommissionsgeschäften ergebenden offenen Positionen jeweils nach Börseschluß mitzuteilen. Der Generalsekretär hat bei Verdacht auf Verletzung der Bestimmungen der §§ 16, 18 Z 5, 48a und 57 Abs. 2 in die Bücher des betreffenden Börsemitglieds nach § 15 Abs. 1 Z 3 Einsicht zu nehmen. Der Generalsekretär ist darüber hinaus berechtigt, die Richtigkeit der Meldungen durch stichprobenmäßige Bucheinsicht zu überprüfen. Ist bei der Einsicht in die Bücher eines Börsemitglieds gemäß § 15 Abs. 1 Z 3 die Beiziehung eines Sachverständigen gemäß § 52 Abs. 2 AVG erforderlich, so dürfen hierzu nur beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften herangezogen werden.
(5) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, den Börsemitgliedern nach § 15 Abs. 1 Z 3 durch Verordnung eine Rechnungslegungspflicht aufzuerlegen, wenn dies im Interesse des Anlegerschutzes oder im volkswirtschaftlichen Interesse an einem ordnungsgemäßen Börsehandel erforderlich ist. Dabei ist die Wahrung der Geschäftsinteressen der Börsemitglieder nach § 15 Abs. 1 Z 3 gegenüber anderen Börsemitgliedern zu beachten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)