§ 16 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1989

§ 16

(1) § 16.Börsemitglieder nach § 15 Abs. 1 Z 3 haben zur Gewährleistung der Erfüllung von Börsegeschäften Sicherheit in Form einer Kaution oder einer Bankgarantie zu leisten. Die Höhe der Sicherheit wird vom Kartenausschuß im angemessenen Verhältnis zu Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des Börsemitglieds festgelegt. Die Sicherheit darf zehn Millionen Schilling nicht übersteigen, doch kann das Mitglied selbst höhere Sicherheiten leisten. Der Bundesminister für Finanzen kann eine Änderung dieser Wertgrenze durch Verordnung verfügen wenn dies in der Folge wesentlicher Veränderungen des Geldwertes oder der Art der Geschäfte oder des Umsatzes an einzelnen Börsen erforderlich ist.

(2) Eine im Rahmen des Abwicklungssystems erlegte Kaution kann im Verhältnis des im Abwicklungssystem abgerechneten Umsatzes des Börsemitglieds nach § 15 Abs. 1 Z 3 zu seinem Gesamtumsatz auf die Sicherheit angerechnet werden, jedoch müssen jedenfalls 20 vH der Sicherheit als Kaution oder Bankgarantie geleistet werden.

(3) Der Exekutivausschuß ist berechtigt, die Geschäftstätigkeit eines Börsemitglieds nach § 15 Abs. 1 Z 3 der Art und der Höhe nach im Verhältnis zur geleisteten Sicherheit so zu beschränken, daß bei Nichterfüllung der Börsegeschäfte durch den Freien Makler Verluste bei anderen Börsemitgliedern durch die Sicherheit abgedeckt werden können.

(4) Börsemitglieder nach § 15 Abs. 1 Z 3 haben die sich aus den börsetäglichen Kauf- und Verkaufsaufträgen ergebenden Salden dem Generalsekretär mitzuteilen, sofern diese Salden die Hälfte der Höhe der Sicherheit überschreiten. Der Generalsekretär hat, wenn der Saldo die Höhe der Sicherheit überschreitet, den Börsekommissär darüber in Kenntnis zu setzen. Wenn das Mitglied nicht innerhalb einer Woche dem Generalsekretär den Ausgleich des Saldos durch Ausführung oder Sicherstellung nachweisen kann, hat der Generalsekretär den Präsidenten im Hinblick auf die Einleitung von Maßnahmen gemäß § 19 in Kenntnis zu setzen.

(5) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, den Börsemitgliedern nach § 15 Abs. 1 Z 3 durch Verordnung eine Rechnungslegungspflicht aufzulegen, wenn dies im Interesse des Anlegerschutzes oder im volkswirtschaftlichen Interesse an einem ordnungsgemäßen Börsehandel erforderlich ist. Dabei ist auf die Wahrung der Geschäftsinteressen der Börsemitglieder nach § 15 Abs. 1 Z 3 gegenüber anderen Börsemitgliedern Bedacht zu nehmen.

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