§ 16.
Börsemitglieder, die Geschäfte an einem geregelten Markt schließen, sind nicht verpflichtet, die §§ 36 bis 57 WAG 2007 einzuhalten; dies gilt nicht, wenn die Börsemitglieder für Kunden Aufträge an einem geregelten Markt ausführen.
1. EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 60/2007
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017
Gesetzesnummer
10002895
Dokumentnummer
NOR40090105
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