§ 16 ÄrzteG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1996

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

ÜR: Art. II, III und IV, BGBl. Nr. 100/1994

§ 16

(1) § 16.Die im Ausland erworbenen medizinischen Doktorate der Professoren eines medizinischen Faches, die aus dem Ausland berufen und an der medizinischen Fakultät einer österreichischen Universität zu Universitätsprofessoren ernannt sind, gelten als in Österreich nostrifizierte Doktorate. Besitzen diese Professoren die venia docendi für das gesamte Gebiet eines Sonderfaches, gelten sie als Fachärzte dieses Sonderfaches. Ist ihre venia docendi auf ein Teilgebiet des Sonderfaches beschränkt, so sind sie nur zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes in Universitätskliniken und Universitätsinstituten auf jenem Gebiet berechtigt, für das sie die venia docendi besitzen.

(2) Eine ärztliche Tätigkeit nur in unselbständiger Stellung und nur zu Studienzwecken dürfen ausüben:

  1. 1. Ärzte, die nicht österreichische Staatsbürger oder Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, jedoch mit Ausnahme der Ärzte, die über eine Berechtigung gemäß den §§ 16a oder 17 verfügen, sowie
  2. 2. Ärzte, die österreichische Staatsbürger oder Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, jedoch nicht gemäß den §§ 3 bis 3c zur ärztlichen Berufsausübung berechtigt sind oder deren medizinischen Doktorate über die gesamte Heilkunde nicht den Erfordernissen des § 3 Abs. 3 Z 1 entsprechen.

(3) Die im Abs. 2 genannten Ärzte dürfen in unselbständiger Stellung und zu Studienzwecken tätig werden:

  1. 1. an Universitätskliniken oder in Universitätsinstituten im Rahmen der ihnen zugewiesenen Obliegenheiten mit Bewilligung des Klinik- bzw. Institutsvorstandes bis zur Dauer eines Jahres;
  2. 2. an allen übrigen Krankenanstalten bzw. medizinisch-wissenschaftlichen Anstalten, die Ausbildungsstätten im Sinne der §§ 6, 6a und 6b sind, im Rahmen der ihnen zugewiesenen Obliegenheiten mit Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz jeweils bis zur Dauer eines Jahres.

(4) Bewilligungen gemäß Abs. 3, die Ärzten, die am 31. Dezember 1995 bereits seit mindestens sechs Jahren eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben und die zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr vollendet haben, erteilt worden sind, können zeitlich unbefristet verlängert werden. Voraussetzung hiefür ist, daß keine Bedenken hinsichtlich der fachlichen Eignung vorliegen. Über Anträge auf zeitlich unbefristete Verlängerung entscheidet der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz, hinsichtlich Ärzten, die an Universitätskliniken und -instituten tätig sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst.

(5) In allen anderen als den im Abs. 4 genannten Fällen kann die Verlängerung einer Bewilligung gemäß Abs. 3 durch den Klinik- bzw. Institutsvorstand oder durch den Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz nur bis zur Dauer eines Jahres oder bis zum Abschluß einer wissenschaftlichen Arbeit, längstens aber bis zur Dauer von drei Jahren, erfolgen. Die Erteilung einer neuen Bewilligung ist frühestens nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet vom Ablauf einer vorangegangenen Bewilligung, möglich.

(6) Den im Abs. 2 angeführten Ärzten sind auch Personen mit abgeschlossener medizinischer Hochschulbildung gleichgestellt, die ihre Studien in Ländern zurückgelegt haben, in denen der Erwerb des akademischen Grades eines „Doctor medicinae universae'' zur Erlangung der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht erforderlich ist. In solchen Fällen ist jedoch von den in Betracht kommenden Personen der Nachweis zu erbringen, daß sie die fachlichen Erfordernisse zur Ausübung des ärztlichen Berufes in jenem Land besitzen, in dem sie die Berechtigung erworben haben.

(7) Eine Bewilligung gemäß Abs. 3 oder eine Verlängerung gemäß Abs. 4 oder 5 ist zu versagen, wenn durch die Tätigkeit des Arztes die postpromotionelle Ausbildung österreichischer Ärzte oder von Ärzten, die Staatsangehörige einer der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, gefährdet wird. Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 3 oder einer Verlängerung gemäß Abs. 4 oder 5 ist die Ärztekammer des Bundeslandes, in dem die ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird, zu hören. Die Verlängerung einer gemäß Abs. 3 Z 1 erteilten Bewilligung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst. Jede Bewilligung gemäß Abs. 3 und jede Verlängerung gemäß Abs. 4 oder 5 ist dem Landeshauptmann und der Ärztekammer jenes Bundeslandes, in dem der Arzt seine Tätigkeit ausübt, zur Kenntnis zu bringen.

(8) Ärzte, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 3 oder eine Verlängerung gemäß Abs. 4 oder 5 erteilt worden ist, sind nicht berechtigt, ärztliche Tätigkeiten außerhalb der Einrichtung, für die die Bewilligung erteilt worden ist, oder ärztliche Tätigkeiten, die den Rahmen der ihnen in dieser Einrichtung zugewiesenen Obliegenheiten überschreiten, auszuüben.

(9) § 11a über die Eintragung in die Ärzteliste und § 32 über das Erlöschen der Berechtigung zur Berufsausübung sind auf die im Abs. 2 genannten Ärzte sinngemäß anzuwenden.

(10) Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärzte, deren Berufssitz oder Dienstort im Ausland gelegen ist, dürfen, sofern nicht § 3d anzuwenden ist, ungeachtet des Mangels der im § 3 angegebenen Erfordernisse, den ärztlichen Beruf im Inland ausüben:

  1. 1. im Einzelfall zu ärztlichen Konsilien oder zu einer mit einer solchen im Zusammenhang stehenden Behandlung einzelner Krankheitsfälle, jedoch nur in Zusammenarbeit mit einem im Inland zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt;
  2. 2. im Grenzgebiet nach Maßgabe zwischenstaatlicher Übereinkommen;
  3. 3. vorübergehend zu Zwecken der fachlichen Fortbildung in Österreich tätiger Ärzte oder der medizinischen Lehre und Forschung.

(11) Tätigkeiten gemäß Abs. 10 sind der Österreichischen Ärztekammer zu melden.

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