§ 16 ÄrzteG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

§ 16.

(1) Die im Ausland erworbenen medizinischen Doktorate der Professoren eines medizinischen Faches, die aus dem Ausland berufen und an der medizinischen Fakultät einer österreichischen Universität zu ordentlichen Universitätsprofessoren ernannt sind, gelten als in Österreich nostrifizierte Doktorate. Besitzen diese Professoren die venia docendi für das gesamte Gebiet eines klinischen oder nichtklinischen Sonderfaches, gelten sie als Fachärzte dieses Sonderfaches. Ist ihre venia docendi auf ein Teilgebiet des Sonderfaches beschränkt, so sind sie nur zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes in Universitätskliniken und Universitätsinstituten auf jenem Gebiet berechtigt, für das sie die venia docendi besitzen.

(2) Ärzte, die nicht österreichische Staatsbürger sind oder deren medizinische Doktorate nicht den Erfordernissen des § 3 Abs. 2 Z 3 entsprechen, dürfen eine ärztliche Tätigkeit nur in unselbständiger Stellung und nur zu Studienzwecken im folgenden Umfang ausüben:

  1. 1. an Universitätskliniken oder in Universitätsinstituten im Rahmen der ihnen zugewiesenen Obliegenheiten mit Bewilligung des Klinik- bzw. Institutsvorstandes bis zur Dauer eines Jahres;
  2. 2. an allen übrigen Krankenanstalten bzw. medizinisch-wissenschaftlichen Anstalten, die Ausbildungsstätten im Sinne des § 6 sind, im Rahmen der ihnen zugewiesenen Obliegenheiten mit Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz jeweils bis zur Dauer eines Jahres.

(3) Den im Abs. 2 angeführten Ärzten sind auch Ausländer mit abgeschlossener medizinischer Hochschulbildung gleichgestellt, die ihre Studien in Ländern zurückgelegt haben, in denen der Erwerb des akademischen Grades eines „Doctor medicinae universae“ zur Erlangung der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht erforderlich ist. In solchen Fällen ist jedoch von den in Betracht kommenden Personen der Nachweis zu erbringen, daß sie die fachlichen Erfordernisse zur Ausübung des ärztlichen Berufes in jenem Land besitzen, in dem sie die Berechtigung erworben haben.

(4) Eine Bewilligung gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 darf nur versagt werden, wenn durch die Tätigkeit ausländischer Ärzte in Universitätskliniken bzw. Universitätsinstituten und sonstigen Krankenanstalten bzw. in medizinisch-wissenschaftlichen Anstalten die postpromotionelle Ausbildung österreichischer Ärzte gefährdet wird. Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 2 ist die Ärztekammer zu hören. Jede gemäß Abs. 2 erteilte Bewilligung ist dem Landeshauptmann und der Ärztekammer in Abschrift zur Kenntnis zu bringen.

(5) Die Verlängerung einer gemäß Abs. 2 Z 1 erteilten Bewilligung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung; sie ist nach Anhören der Ärztekammer jeweils bis zur Dauer eines weiteren Jahres auszusprechen. Die Zustimmung darf nur bei Vorliegen von im Abs. 4 angeführten Gründen versagt werden. Ärzte, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 erteilt worden ist, sind nicht berechtigt, den ärztlichen Beruf außerhalb der ihnen in den im Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Krankenanstalten zugewiesenen Obliegenheiten auszuüben.

(6) Die Bestimmungen des § 11 über die Eintragung in die Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte sind auf die im Abs. 2 genannten Ärzte sinngemäß anzuwenden.

(7) Praktische Ärzte oder Fachärzte, deren Berufssitz im Ausland gelegen ist, dürfen, ungeachtet des Mangels der im § 3 angegebenen Erfordernisse, den ärztlichen Beruf im Inland ausüben:

  1. 1. auf fallweise Berufung zu ärztlichen Konsilien oder zu einer mit einer solchen im Zusammenhang stehenden Behandlung einzelner Krankheitsfälle, jedoch nur in Zusammenarbeit mit einem im Inland zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt;
  2. 2. im Grenzgebiet nach Maßgabe zwischenstaatlicher Übereinkommen.

Schlagworte

Klinikvorstand

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10010460

Dokumentnummer

NOR12133554

alte Dokumentnummer

N8198430945J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)