§ 168 BSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Fälligkeit der Rückzahlung des Überweisungsbetrages

§ 168.

Der Überweisungsbetrag ist binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis zurückzuzahlen. § 165 letzter Satz gilt entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006265

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