Der zweite Abschnitt des 2. Hauptstücks tritt mit LGBl. Nr. 44/2013 außer Kraft.
2. Abschnitt
Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates
§ 167
Begriffsbestimmung
Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates im Sinne dieses Gesetzes sind die von der Landesregierung gemäß Art. 129b Abs. 1 B-VG ernannten Personen. Es sind dies
- 1. der Vorsitzende,
- 2. der Stellvertretende Vorsitzende,
- 3. die sonstigen Mitglieder.
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