§ 167 LBDG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Der zweite Abschnitt des 2. Hauptstücks tritt mit LGBl. Nr. 44/2013 außer Kraft.

2. Abschnitt

Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates

§ 167

Begriffsbestimmung

Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates im Sinne dieses Gesetzes sind die von der Landesregierung gemäß Art. 129b Abs. 1 B-VG ernannten Personen. Es sind dies

  1. 1. der Vorsitzende,
  2. 2. der Stellvertretende Vorsitzende,
  3. 3. die sonstigen Mitglieder.

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