§ 167 Bgld. Jagdgesetz 2004

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2005

§ 167

Zustellungen

(1) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen.

(2) Sofern die oder der Beschuldigte eine Verteidigung bestellt hat, sind sämtliche Schriftstücke auch der Verteidigerin oder dem Verteidiger zu eigenen Handen zuzustellen.

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