LGBl. Nr. 71/2018
2. Abschnitt
Sonderbestimmungen betreffend Bildungsdirektion für Burgenland
§ 167
Anwendungsbereich
Der Abschnitt dieses Gesetzes gilt für Landesbeamtinnen und -beamte, die der Bildungsdirektion für Burgenland vorübergehend oder dauernd zur Dienstleistung zugewiesen werden.
27.12.2018
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)