§ 167 Bgld. Jagdgesetz 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Angelobung des Landesjägermeisters und

Stellvertreters

§ 167.

Der Landesjägermeister und der Landesjägermeister-Stellvertreter sind nach rechtskräftiger Wahl durch den Landeshauptmann, im Verhinderungsfall durch das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)