Angelobung des Landesjägermeisters und
Stellvertreters
§ 167.
Der Landesjägermeister und der Landesjägermeister-Stellvertreter sind nach rechtskräftiger Wahl durch den Landeshauptmann, im Verhinderungsfall durch das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben.
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