§ 167 Bgld. JagdG 2017

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2017

§ 167

Jagdwert

(1) Bei verpachteten Jagden entspricht der Jagdwert dem Jahrespachtbetrag einschließlich des Wertes allenfalls ausbedungener Nebenleistungen. Wurde bei der Verpachtung einer Eigenjagd eine Wildschadenspauschale ausbedungen, so ist der Betrag der Pauschalsumme, der ein Drittel der Jagdpachtsumme übersteigt, dem Jagdwert zuzurechnen.

(2) Nebenleistungen sind alle Geld- und Sachleistungen der Pächterin oder des Pächters an die Verpächterin oder den Verpächter, die nicht die Wildhege oder die Aufrechterhaltung des Jagdschutzes betreffen.

(3) Bei der Regelung des Jagdwertes hat die Umsatzsteuer außer Betracht zu bleiben.

17.05.2017

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