§ 164 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1999

Unterabschnitt I

Beamte des Schulaufsichtsdienstes Überleitung in andere Verwendungsgruppen

§ 164.

(1) Wird ein Beamter gemäß § 275 BDG 1979 in die Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ übergeleitet, gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich ergeben würde, wenn er die Zeit, in der er

  1. 1. die Funktion eines Schulinspektors oder
  2. 2. im vollen Ausmaß seiner Verwendung die Funktion eines Fachinspektors

(2) Die Anwendung des § 12b ist im Fall einer solchen Überleitung ausgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12116470

alte Dokumentnummer

N6199914534O

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