Unterabschnitt I
Beamte des Schulaufsichtsdienstes Überleitung in andere Verwendungsgruppen
§ 164.
(1) Wird ein Beamter gemäß § 275 BDG 1979 in die Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ übergeleitet, gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich ergeben würde, wenn er die Zeit, in der er
- 1. die Funktion eines Schulinspektors oder
- 2. im vollen Ausmaß seiner Verwendung die Funktion eines Fachinspektors
- ausgeübt hat, in der der betreffenden Verwendung entsprechenden Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ zurückgelegt hätte. § 65 Abs. 4 ist dabei anzuwenden.
(2) Die Anwendung des § 12b ist im Fall einer solchen Überleitung ausgeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2019
Gesetzesnummer
10008163
Dokumentnummer
NOR12116470
alte Dokumentnummer
N6199914534O
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