§ 164 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1999

Unterabschnitt H

Beamte des Schulaufsichtsdienstes Überleitung in andere Verwendungsgruppen

§ 164

(1) § 164.Wird ein Beamter gemäß § 275 BDG 1979 in die Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren'' übergeleitet, gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich ergeben würde, wenn er die Zeit, in der er

  1. 1. die Funktion eines Schulinspektors oder
  2. 2. im vollen Ausmaß seiner Verwendung die Funktion eines Fachinspektors

    ausgeübt hat, in der der betreffenden Verwendung entsprechenden Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren'' zurückgelegt hätte. § 65 Abs. 4 ist dabei anzuwenden.

(2) Die Anwendung des § 12b ist im Fall einer solchen Überleitung ausgeschlossen.

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