§ 162 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Schmuck- und Juwelenhandel

§ 162

§ 162. Gewerbetreibende, die den Handel mit Schmuck und Juwelen ausüben, sind auch zum Stechen von Ohrläppchen unter Verwendung von sterilen Einweg-Ohrlochknöpfen nach vorheriger Hautdesinfektion berechtigt.

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