Luftfahrzeugmechaniker
§ 162.
(1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Luftfahrzeugmechaniker (§ 124 Z 14) bedarf es für die Erzeugung und Wartung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät.
(2) Unter Wartung im Sinne des Abs. 1 sind
- 1. die Instandsetzung einschließlich der Überholung oder Änderungsarbeiten sowie
- 2. die Instandhaltung (einfache Wartung) zu verstehen, wobei die einfache Wartung die regelmäßige Pflege und Kontrolle sowie die Behebung geringfügiger, die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen oder die Betriebssicherheit von Luftfahrtgerät nicht beeinträchtigender Mängel einschließlich des Ein- und Ausbaues von Bestandteilen umfaßt.
Schlagworte
Einbau
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2023
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12082425
alte Dokumentnummer
N5199434687J
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