§ 161 NO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

II. Abschnitt

Verfahren vor der Notariatskammer

§ 161.

(1) Eine gegen einen Notar oder Notariatskandidaten erhobene Beschuldigung einer Standespflichtverletzung oder ein sich ergebender hinreichender Verdacht ist dem Beschuldigten ohne Verzug bekanntzugeben.

(2) Die Notariatskammer hat Beschluß zu fassen, ob ein Verfahren eingeleitet wird.

(3) Faßt die Notariatskammer einen Einleitungsbeschluß, so hat sie aus der Notarengruppe einen Untersuchungskommissär zu bestellen. Ein Notar, bei dem ein im § 164 Abs. 1 Z 1 und 2 genannter Grund vorliegt, darf nicht zum Untersuchungskommissär bestellt werden.

(4) In einfachen Fällen kann sie ohne Bestellung eines Untersuchungskommissärs sogleich eine mündliche Verhandlung anberaumen oder eine Strafverfügung (§ 166) erlassen.

ÜR: Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009; Art. 17 §§ 3, 4 und 6, BGBl. I Nr. 190/2013

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40156023

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