II. Abschnitt Verfahren vor der Notariatskammer und dem Ständigen Ausschuß
§ 161.
(1) Eine gegen einen Notar oder Notariatskandidaten erhobene Beschuldigung einer Standespflichtverletzung oder ein sich ergebender hinreichender Verdacht ist dem Beschuldigten ohne Verzug bekanntzugeben.
(2) Die Notariatskammer hat Beschluß zu fassen, ob ein Verfahren eingeleitet wird.
(3) Faßt die Notariatskammer einen Einleitungsbeschluß, so hat sie aus der Notarengruppe einen Untersuchungskommissär zu bestellen. Ein Notar, bei dem ein im § 164 Abs. 1 Z 1 und 2 genannter Grund vorliegt, darf nicht zum Untersuchungskommissär bestellt werden.
(4) In einfachen Fällen kann sie ohne Bestellung eines Untersuchungskommissärs sogleich eine mündliche Verhandlung anberaumen oder eine Strafverfügung (§ 166) erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40015840
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