§ 160 PatG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Privatrechtliche Ansprüche

§ 160.

Für die Geltendmachung der Ansprüche nach § 150 gelten die Bestimmungen des XXI. Hauptstückes der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631. Gegen den Ausspruch über den Entschädigungsanspruch steht beiden Teilen die Berufung zu.

Schlagworte

BGBl. Nr. 631/1975

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40059540

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