Privatrechtliche Ansprüche
§ 160.
Für die Geltendmachung der Ansprüche nach § 150 gelten die Bestimmungen des XXI. Hauptstückes der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631 in der jeweils geltenden Fassung. Gegen den Ausspruch über den Entschädigungsanspruch steht beiden Teilen die Berufung zu.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Gesetzesnummer
10002181
Dokumentnummer
NOR12028814
alte Dokumentnummer
N2197026900S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)