§ 15c PG 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Meldung des Einkommens

§ 15c

(1) § 15c.Die Pensionsbehörde hat jeden Bezieher eines nach § 15b erhöhten Versorgungsbezuges jährlich einmal zu einer Meldung seines Einkommens zu verhalten.

(2) Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so hat die Pensionsbehörde den den Hundertsatz nach § 15a Abs. 3 überschreitenden Teil des Versorgungsbezuges ab dem nächstfolgenden Monatsersten zurückzubehalten.

(3) Dieser Teil des Versorgungsbezuges ist unter Bedachtnahme auf § 40 nachzuzahlen, wenn der Anspruchsberechtigte seine Meldepflicht erfüllt oder die Pensionsbehörde auf andere Weise von der maßgebenden Sachlage Kenntnis erhalten hat.

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