Meldung des Einkommens
§ 15c
(1) § 15c.Die Pensionsbehörde hat jeden Bezieher eines nach § 15b erhöhten Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteiles jährlich einmal zu einer Meldung seines Einkommens zu verhalten.
(2) Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so hat die Pensionsbehörde den den Hundertsatz nach § 15a Abs. 3 überschreitenden Teil des Witwen(Witwer)versorgungsbezugteiles ab dem dem Ablauf von weiteren zwei Monaten folgenden Monatsersten zurückzubehalten.
(3) Dieser Teil des Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteiles ist unter Bedachtnahme auf § 40 nachzuzahlen, wenn der Anspruchsberechtigte seine Meldepflicht erfüllt oder die Pensionsbehörde auf andere Weise von der maßgebenden Sachlage Kenntnis erhalten hat.
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