§ 15b SNG

Alte FassungIn Kraft seit 30.9.2025

Abs. 1 und 2: zum Bezugszeitraum vgl. § 18 Abs. 11

§ 15b.

(1) Bei der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme gemäß § 11 Abs. 1 Z 9 ist technisch sicherzustellen, dass

  1. 1. ausschließlich innerhalb des Bewilligungsumfangs und -zeitraums (§ 15a Abs. 3) gesendete, übermittelte oder empfangene Nachrichten und Informationen aus den in der Bewilligung festgelegten Applikationen überwacht werden können,
  2. 2. an dem zu überwachenden Computersystem keine dauerhaften Beschädigungen eintreten und nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Nachrichtenüberwachung unerlässlich sind, und
  3. 3. das eingebrachte Programm nach Beendigung der Ermittlungsmaßnahme entfernt oder funktionsunfähig wird.

(2) Bei jedem Einsatz gemäß § 11 Abs. 1 Z 9 ist technisch sicherzustellen, dass

  1. 1. die Art und der Zeitpunkt des Einsatzes technischer Mittel,
  2. 2. der Zeitpunkt der Einbringung des Programms und
  3. 3. die Angaben zur Identifizierung des zu überwachenden Computersystems und die daran vorgenommenen Veränderungen

Schlagworte

Bewilligungszeitraum

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2025

Gesetzesnummer

20009486

Dokumentnummer

NOR40271582

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)