Abs. 1 und 2: zum Bezugszeitraum vgl. § 18 Abs. 11
§ 15b.
(1) Bei der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme gemäß § 11 Abs. 1 Z 9 ist technisch sicherzustellen, dass
- 1. ausschließlich innerhalb des Bewilligungsumfangs und -zeitraums (§ 15a Abs. 3) gesendete, übermittelte oder empfangene Nachrichten und Informationen aus den in der Bewilligung festgelegten Applikationen überwacht werden können,
- 2. an dem zu überwachenden Computersystem keine dauerhaften Beschädigungen eintreten und nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Nachrichtenüberwachung unerlässlich sind, und
- 3. das eingebrachte Programm nach Beendigung der Ermittlungsmaßnahme entfernt oder funktionsunfähig wird.
- Das eingebrachte Programm ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Ermittelte Nachrichten und Informationen sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.
(2) Bei jedem Einsatz gemäß § 11 Abs. 1 Z 9 ist technisch sicherzustellen, dass
- 1. die Art und der Zeitpunkt des Einsatzes technischer Mittel,
- 2. der Zeitpunkt der Einbringung des Programms und
- 3. die Angaben zur Identifizierung des zu überwachenden Computersystems und die daran vorgenommenen Veränderungen
- lückenlos dokumentiert werden; die Dokumentation ist nach dem Stand der Technik vor Veränderung, Verlust, Zerstörung oder Schädigung zu schützen. Die Protokollierungspflichten gemäß § 50 DSG bleiben unberührt.
Schlagworte
Bewilligungszeitraum
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2025
Gesetzesnummer
20009486
Dokumentnummer
NOR40271582
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