§ 15a Opferfürsorgegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1984

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 212/1984.

Härteausgleich

§ 15a.

(1) Sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhören der Opferfürsorgekommission (§ 17) einen Ausgleich gewähren.

(2) Wird der Ausgleich in monatlich wiederkehrenden Geldleistungen gewährt, hat die Bemessung und die erforderlichen Änderungen der zuständige Landeshauptmann nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes im Rahmen der vom Bundesminister für soziale Verwaltung erteilten Bewilligung nach Anhören der Rentenkommission (§ 11c) durchzuführen.

(3) Gegen die gemäß Abs. 2 erlassenen Bescheide des Landeshauptmannes steht das Recht der Berufung an den Bundesminister für soziale Verwaltung zu.

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 212/1984.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024

Gesetzesnummer

10008113

Dokumentnummer

NOR12092793

alte Dokumentnummer

N6194710038X

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